AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverleih

PERSONALVERMITTLUNG (Personalverleih)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern durch die Soprak Personal AG (nachfolgend «Soprak») an ihre Kunden (Einsatzbetriebe) sowie die Vermittlung von Personal zur Festanstellung durch die Kunden. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Postfach, 8090 Zürich und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages zwischen Soprak und dem Einsatzbetrieb, welchem Personal überlassen wird. Der Einsatzbetrieb anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Sie gelten ausschliesslich soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Besondere Vereinbarungen im Verleihvertrag gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall vor.

Arbeitssicherheit / GAV

Die Arbeitnehmer sind durch Soprak sorgfältig ausgesucht und dürfen ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss Soprak bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für das Temporär -Personal zur Anwendung. Falls der Einsatzbetrieb nicht einem GAV unterstellt ist, kommt der GAV Personalverleih zur Anwendung.

Weisungspflicht / Stillschweigen

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Einsatzbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Arbeitnehmer unterliegt den Weisungen des Einsatzbetriebes, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Der Arbeitnehmer wird durch Soprak sorgfältig ausgesucht. Dennoch kann Soprak weder für ungenügend ausgeführte Arbeit des Arbeitnehmers, noch für allenfalls daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Soprak lehnt insbesondere jegliche Haftung für Schäden ab, welche im Umgang mit empfindlichen oder wertvollen Substanzen oder Materialien, etc. entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Objekten, Maschinen und Materialien, welche dem Arbeitnehmer anvertraut werden. Gegenüber Dritten arbeitet der Arbeitnehmer unter der Verantwortung des Einsatzbetriebes (Art. 101 OR), welcher sich entsprechend zu versichern hat. Der Einsatzbetrieb ist für die Qualität der ausgeführten Arbeiten des Arbeitnehmers allein verantwortlich. Soprak lehnt zudem jegliche Haftung für körperliche Verletzungen oder materielle Schäden ab, welche dem Einsatzbetrieb, dessen Personal oder Dritten entstehen (Art. 101 OR). Der Einsatzbetrieb hat sich gegen solche Schäden zu versichern.

Arbeitszeiten

Der Arbeitnehmer soll die im Einsatzbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Die Überstunden richten sich nach dem anwendbaren GAV. Die Bestimmungen des GAV gelten auch für Nacht- und Sonntagsarbeit. Wo kein GAV zur Anwendung kommt, gelten die Bestimmungen des OR. Die Überzeiten werden separat in Rechnung gestellt und müssen auf dem Arbeitsrapport separat ausgeführt werden.

Eignung

Der Einsatzbetrieb prüft zu Beginn des Einsatzes, ob der Arbeitnehmer die für den Einsatz erforderlichen Qualifikationen erfüllt und fähig ist, die ihm anvertrauten Arbeiten auszuführen.. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Einsatzbetrieb Soprak unverzüglich informieren. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzes werden dem Einsatzbetrieb nicht verrechnet. Sofern möglich, wird seitens Soprak ein Ersatz angeboten.

Arbeitsrapport

Die Lohnzahlungen an die temporären Arbeitnehmer erfolgen aufgrund des wöchentlichen Arbeitsrapportes. Die Arbeitnehmer von Soprak werden dem Einsatzbetrieb wöchentlich einen Stundenrapport vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Einsatzbetriebes zu prüfen und zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift anerkennt der Einsatzbetrieb die Richtigkeit des Arbeitsrapportes. Arbeitnehmer sind nicht befugt, vom Einsatzbetrieb direkt Zahlungen entgegenzunehmen und entsprechende Abmachungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb sind für Soprak unverbindlich. Beanstandungen betreffend die in Rechnung gestellten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert zehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 5% als vereinbart.

Übernahme eines  Arbeitnehmers

Der Einsatzbetrieb kann einen Arbeitnehmer nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet der Einsatzbetrieb aber eine Entschädigung:

1) Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat, und

2) falls die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet.

Bei einer frühzeitigen Übernahme werden die bereits geleisteten Arbeitsstunden von 540 Arbeitsstunden (drei Monate) abgezogen. Bei Arbeitnehmern mit einer Teilzeitanstellung werden die Arbeitsstunden entsprechend reduziert (z.B. bei einem 80%-Pensum 432 Stunden). Die Reststunden werden mit 35% des vereinbarten Stundentarifs multipliziert und in Rechnung gestellt.

Kündigungsfristen

Temporäre Einsätze können unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen beendet werden:

-Während der ersten 3 Monate einer ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von 2 Arbeitstage

-In der Zeit vom 4. bis und mit dem 6. Monat einer ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von 7 Tage

-Ab dem 7. Monat einer ununterbrochenen Anstellung (unabhängig von den Dienstjahren) mit einer Frist von 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauf folgenden Monats.

Wenn der Vertrag für eine bestimmte Dauer geschlossen wurde, kann er nicht vor dem vereinbarten Termin oder vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aufgelöst werden.

Schutzbestimmungen

Stellt ein Einsatzbetrieb einen von Soprak unterbreiteten potentiellen Arbeitnehmer vor Ablauf von 6 Monaten nach Präsentation der Bewerberunterlagen an, ist Soprak berechtigt, das entsprechende Honorar nachzufordern. Es ist dem Einsatzbetrieb zudem untersagt, Arbeitnehmer, welche über Soprak vorgeschlagen wurden und/oder beim Einsatzbetrieb bereits über Soprak im Einsatz sind, über einen anderen Personalverleiher oder einen Dritten zu beschäftigen oder von solchen Dienstleistungen entgegenzunehmen, die sie als selbständig Erwerbende erbringen, wenn nicht mindestens drei Monate seit dem Ende des Einsatzes bei Soprak vergangen sind. Bei einem Verstoss durch den Einsatzbetrieb ist Soprak berechtigt, das entsprechende Honorar nachzufordern. Das setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mit Soprak dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations-und Geschäftsgeheimnisse gewährt hat und, dass die Verwendung dieser Kenntnisse Soprak erheblich schädigen könnte (Art. 340 OR).

Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen Vertrages ist Soprak berechtigt, die Daten der Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten des Einsatzbetriebes zu erheben, zu verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Hierzu gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Zudem wird Soprak ausdrücklich ermächtigt, Daten über den Einsatzbetrieb in jeder Form zu bearbeiten und an allfällige Konzerngesellschaften oder Dritte im Ausland bekannt zu geben. Die Einwilligung umfasst auch die Nutzung für Marketingzwecke. Der Einsatzbetrieb erklärt ausdrücklich, dass diese Einwilligung vorliegt und Soprak kann vom Einsatzbetrieb diese Einwilligungserklärungen jederzeit verlangen.

Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Einsatzbetrieb und Soprak betreffend Auslegung oder Anwendung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Verleihvertrages gilt als Gerichtsstand der Sitz der Soprak. Das Recht von Soprak, das zuständige Gericht am Wohnort oder Sitz des Einsatzbetriebes anzurufen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Volketswil, im Februar 2022